|
.
|
Wo?
Kirchenaustritte sind möglich beim zuständigen Amtsgericht (AG), wo der
Antragsteller seinen ersten Wohnsitz hat, und - falls vorhanden - bei dem für den Wohnort zuständigen Ortsgericht.
Sprechzeiten
Mo - Fr 8.30 - 12.00 h
Abt. Kirchenaustritte Raum 254 2. Etage
35037 Marburg, Universitätsstr. 48
06421 / 290 - 327
Unterlagen
Der Kirchenaustritt kann von dem Antragsteller nur persönlich erklärt werden, d.
h., er muß selbst erscheinen und einen gültigen Personalausweis oder Reisepaß mitbringen, dazu die Quittung
über die bezahlte Bearbeitungsgebühr.
|
|
Kosten
Die Bearbeitungsgebühr beträgt € 25,- und kann zwischen 8.30 und 12 h in Raum 54 im
Erdgeschoß des AG Marburg eingezahlt werden. Falls der Kirchenaustritt bei einem Ortsgericht beantragt wird, erfolgt die Entrichtung
der Bearbeitungsgebühr an der Kasse des jeweiligen Ortsgerichts.
Bescheinigung
Die Bescheinigung über den Kirchenaustritt ist aufzubewahren, da sie möglicherweise
irgendwann gebraucht werden könnte.
Wirksamkeit
Der Kirchenaustritt ist sofort wirksam. Laut Kirchensteuerrecht wird die
Kirchensteuer noch für den laufenden und den folgenden Monat einbehalten.
|
.
|